Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagevermögen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der nach § 253 Abs. 3 HGB notwendigen Abschreibungen bewertet. Die Herstellungskosten umfassen die Pflichtbestandteile nach § 255 Abs. 2 HGB. Die planmäßigen Abschreibungen der immateriellen Vermögensgegenstände erfolgen linear entsprechend der wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Die Sachanlagen werden größtenteils entsprechend der wirtschaftlichen Nutzungsdauer planmäßig linear abgeschrieben. Für das restliche Sachanlagevermögen – insbesondere bei älteren Bauten – wird gemäß dem unterstellten Werteverzehr ein degressiver Abschreibungssatz angewandt. Bei Zugängen erfolgt die Abschreibung zeitanteilig für den Monat der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden Monate.

Die Nutzungsdauern des abnutzbaren Anlagevermögens betragen:

Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und
ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an
solchen Rechten und Werten

3 bis 5 Jahre

grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich

der Bauten auf fremden Grundstücken

5 bis 95 Jahre

technische Anlagen und Maschinen

2 bis 25 Jahre

andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

2 bis 30 Jahre

 

Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, werden bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens netto 800 € in voller Höhe im Jahr des Zugangs aufwandswirksam erfasst.

Die Finanzanlagen sind zu Anschaffungskosten oder – wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt – mit ihrem niedrigeren beizulegenden Wert aktiviert. Sofern die Gründe für eine frühere außerplanmäßige Abschreibung entfallen sind, werden dem Umfang entsprechend Wertaufholungen vorgenommen.

Die unfertigen Leistungen sind zu Herstellungskosten, welche die Pflichtbestandteile nach § 255 Abs. 2 HGB umfassen, bilanziert.

Der Ansatz der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände erfolgt zu Nominalbeträgen. Ausfallrisiken sind durch angemessene Wertberichtigungen berücksichtigt. Uneinbringliche Forderungen werden vollständig abgeschrieben.

Die liquiden Mittel sind zu Nennbeträgen angesetzt.

Im aktiven Rechnungsabgrenzungsposten werden Ausgaben vor dem Bilanzstichtag bilanziert, soweit sie Aufwendungen für einen bestimmten Zeitraum danach darstellen. Die Differenz zwischen dem Aus- und dem Rückzahlungsbetrag bei der Darlehensfinanzierung wird als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten behandelt und anteilig über die Laufzeit des Darlehens aufgelöst.

Das Eigenkapital wird zu Nennbeträgen ausgewiesen.

Die Bewertung der Rückstellungen für Pensionen erfolgt nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren. Den versicherungsmathematischen Berechnungen liegen die Richttafeln 2018 G nach Heubeck sowie folgender Gehalts- und Rententrend zugrunde: 5,5 % für 2023, 3,5 % für 2024, jährlich 2,0 % ab 2025 (Vorjahr: grundsätzlich 2,0 % p. a.). Der Rechnungszins wird gemäß § 253 Abs. 2 HGB mit dem von der Deutschen Bundesbank nach der Rückstellungsabzinsungsverordnung bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren ermittelten Wert (zehnjähriger Durchschnitt) angesetzt; zum 31.12.2022 betrug dieser 1,78 % p. a. (Vorjahr: 1,87 % p. a.).

Der Ansatz der Rückstellungen für Altersteilzeit erfolgt mit dem Barwert der Verpflichtungen für Aufstockungsleistungen und Erfüllungsrückstände ab Beginn der jeweiligen Altersteilzeitverhältnisse. Den versicherungsmathematischen Berechnungen liegen die Richttafeln 2018 G nach Heubeck sowie folgender Einkommenstrend zugrunde: 5,5 % für 2023, 3,5 % für 2024, jährlich 2,0 % ab 2025. Eine Fluktuationsrate wird nicht berücksichtigt. Der Rechnungszins wird gemäß § 253 Abs. 2 HGB mit dem von der Deutschen Bundesbank nach der Rückstellungsabzinsungsverordnung bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren ermittelten Wert (siebenjähriger Durchschnitt) angesetzt (zum 31.12.2022 betrug dieser 1,44 % p. a.). Wertguthaben aus Altersteilzeitverhältnissen werden gemäß den Vorschriften zur gesetzlichen Insolvenzsicherung abgesichert. Es handelt sich dabei um saldierungspflichtige Vermögensgegenstände gemäß
§ 246 Abs. 2 S. 2 HGB, die mit ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Die übrigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken sowie ungewissen Verbindlichkeiten. Der Ansatz erfolgt in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst. Bei langfristig fälligen Personalverpflichtungen wird pauschal eine Restlaufzeit von 15 Jahren angenommen. Die Abzinsungszinssätze werden von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung ermittelt.

Die Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag passiviert. Zinsabgrenzungen für Bankkredite werden in den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ausgewiesen.

Im passiven Rechnungsabgrenzungsposten werden Einnahmen vor dem Bilanzstichtag bilanziert, soweit sie Erträge für einen bestimmten Zeitraum danach darstellen.

Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente erfolgt zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken bei der Darlehensfinanzierung. Dabei werden Bewertungseinheiten gebildet.

Gegeneinander aufrechenbare Forderungen und Verbindlichkeiten – gegenüber denselben Unternehmen und bei nur unwesentlich voneinander abweichenden Fälligkeiten – werden saldiert.